Neufassung der Satzung des Neugersdorfer Tennisclubs

Neufassung der

 

Satzung des Neugersdorfer Tennisclubs

 

 

  • 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der am 15.06.1990 in Neugersdorf gegründete Tennisverein führt den Namen Neugersdorfer Tennisclub e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Neugersdorf, Volksbadstr.15 in 02727 Ebersbach-Neugersdorf.

 

Er ist eingetragen beim Vereinsregister unter der Nummer VR 114 vom 01.10.1990. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und des Sächsischen Tennisverbandes.

 

  • 2

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

  • 4

Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • 5

Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6

Verbot von Vergünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 7

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

  • 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im  Rahmend des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

  • 9

Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

  • 10

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

  • 11

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Anträge über Abwahl des Vorstandes, über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung eingegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied, das volljährig ist, hat eine Stimme.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 12

Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

 

dem/der 1. und 2.Vorsitzenden und

dem/der Schatzmeister/in.

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Der Gesamtvorstand besteht aus

 

dem geschäftsführenden Vorstand,

dem Leiter Technik ,

dem Sportwart,

dem Sponsorenbeauftragten,

dem Ehrenvorsitzenden und

dem Jugendwart

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

 

  • 13

Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

  • 14

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersbach-Neugersdorf.

 

  • 15

Schlussbestimmung

 

Das Statut tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

……………………………………..               …………………………………………..                     ………………………………

1.Vorsitzender                                 2.Vorsitzender                                 Schatzmeister